Dreimal ein Büsi verloren, dreimal mit Fahrerflucht
Von Susanne Bucher. Aktualisiert am 09.02.2012 1 Kommentar
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Als Conny Röösli an einem Sonntagabend Mitte Januar nach Hause kommt, ahnt sie nichts Böses. Auch dann nicht, als zu später Stunde das Telefon klingelt und ihr Nachbar am Draht ist. Die Mitteilung, dass ihr Büsi überfahren worden sei, trifft sie schliesslich wie ein Schlag.
Der junge Kater wurde kein Jahr alt. «Flumsi war doch noch ein Baby», sagt Conny Röösli wehmütig. Flumsi hiess er, weil er mit vier Wochen in den Flumserbergen gefunden wurde – mit einem verletzten Auge und einem Nabelbruch. Über Umwege gelangte das Kätzchen zu einem Gossauer Tierarzt und schliesslich zu Conny Röösli. Sie verliebte sich sofort in den weiss-orange getigerten Kater mit dem tränenden Auge, der wild am Käfig rüttelte, als er sein zukünftiges «Mami» zum ersten Mal sah.
Flumsi war eine Frohnatur
Fortan brachte Flumsi Leben in die Unterottiker Bude. Er plagte seine fünf betagten Katzengeschwister, klaute bei den Nachbarn Bratwürste und weigerte sich, die Regeln im Haus zu befolgen. «Er war ein kleiner Rambo, absolut lernresistent, aber gleichzeitig eine Frohnatur. Er brachte uns täglich zum Lachen», erzählt Röösli.
Am meisten beschäftigt die Katzennärrin die Frage, ob ihr Flumsi leiden musste. Die gleiche Ungewissheit plagte sie bereits vor einem Jahr, als Jimmy an derselben Strasse überfahren wurde und auch als Speedy im Herbst letzten Jahres plötzlich spurlos verschwand. Sie ist empört, dass der Lenker, der ihren Kater überfuhr, sich nicht bei ihr meldete. «Ich mache keinem Autofahrer einen Vorwurf, wenn er ein Büsi überfährt, das kann passieren, aber er hätte es mir melden sollen.» Schliesslich trug die Katze ein Halsband mit ihrer Telefonnummer und war gechipt.
Laut Christine Künzli, Rechtsanwältin bei der Stiftung für das Tier im Recht, ist die Rechtslage klar: «Der Autolenker hat bestimmte gesetzliche Pflichten. Er muss alles daran setzen, den Besitzer des verletzten oder getöteten Tiers zu informieren.» Ist das nicht möglich, muss er die Polizei benachrichtigen.
Aussteigen ist Pflicht
«Zudem hat er die Pflicht, auszusteigen und nachzuschauen, wie es dem Tier geht. Wenn man ein verletztes Tier einfach seinem Schicksal überlässt, kann dies den Tatbestand der Tierquälerei erfüllen», sagt Künzli. Lebt das Tier noch, soll sich der Autofahrer am besten an einen Tierarzt wenden.
Doch Recht und Praxis klaffen weit auseinander. «Einem Lenker fehlbares Verhalten nachzuweisen, ist fast unmöglich», sagt Martin Sorg von der Medienstelle der Kantonspolizei Zürich. «Denn der Autofahrer kann sich – bei einem Unfall mit Katzen – anders als bei Wildtieren – darauf berufen, es nicht gemerkt zu haben.»
Seit Flumsi nicht mehr lebt, ist es im Haus von Conny Röösli unerträglich still geworden. «Er hinterlässt eine grosse Lücke», sagt sie und ihr ist schmerzlich bewusst: Auch der erhoffte Anruf des Autolenkers kann ihr Flumsi nicht zurückbringen. (regio.ch)
Erstellt: 08.02.2012, 19:17 Uhr
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1 Kommentar
Uns erging es ebenso. Unsere Katze, eine wunderschöne schneeweisse Katze, wurde überfahren und der Autolenker kümmerte sich nicht um sie. Eine Nachbarin machte uns darauf aufmerksam das unsere Katze tot am Strassenrand lag. Sie hatte ebenfalls ein Halsband mit Tel.Nr. angehabt. So rücksichtslos wird hier bei uns durch den Ort gebrettert. Vielen Dank für den Ausbau der Rennstrecke. Antworten

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